Soll ein vermeintlicher Arbeitszeitbetrug durch Arbeitnehmer vor Gericht bewiesen werden, sind Videoaufnahmen, die lediglich dem Werksschutz dienen sollen, als Beweis ungeeignet. Eine Videoüberwachungsanlage an den Eingangstoren eines Betriebsgeländes sei in der Regel zur Kontrolle geleisteter Arbeitszeiten weder geeignet noch erforderlich, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen (Az.: 8 Sa 1148/20).
Was war passiert?
Der Fall, der zu diesem Urteil führte, betraf einen Arbeitnehmer, dem nach einer Verwarnung eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug durch seinen Arbeitgeber zugestellt worden ist. Als Beweis legte das Unternehmen dem Gericht u. a. Videoaufzeichnungen vor, die von einer Kamera vor dem Werksgelände gemacht worden sind. Die Aufnahmen belegten angeblich, wie andere Kollegen für den betroffenen Mitarbeiter ein- und ausgecheckt haben und wie der betroffene Mitarbeiter an den besagten Tagen das Werksgelände vor dem Ende seiner Schicht verlassen hatte.
Der Beschäftigte klagte und bekam recht
Der betroffene Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung. Und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen urteilte: Die Kündigung ist unwirksam. Die Begründung: Zwar rechtfertige der vorsätzliche Missbrauch einer Stempeluhr eine fristlose Kündigung, aber die Videoaufnahmen, die dem Gericht als Beweis vorgelegt worden sind, wurden vor mehr als einem Jahr gemacht, obwohl sich das Unternehmen dazu verpflichtete, Videoaufnahmen nach spätestens 96 Stunden zu löschen. Auch die Datenauswertung der Stempeluhr konnte nicht als Beweis dienen, eine Auswertung war in einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen worden.
Im Gegensatz zu dieser Art der vermeintlichen Beweisführung ist die Gerichtsverwertbarkeit durch die Beweise einer Observation durch die Detektei Apex Detektive GmbH als renommierte und TÜV-zertifizierte Wirtschaftsdetektei gegeben. Bei einem Verdacht wegen Arbeitszeitbetrug melden Sie sich bei unseren erfahrenen Wirtschaftsdetektiven. Wir beraten Sie diskret und kostenfrei.