In Deutschland gelten ausgesprochen strenge Vorgaben, wenn es um die Videoüberwachung an Orten außerhalb des öffentlichen Raums geht.
Die Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern haben einen sehr hohen Stellenwert und eine Überwachung ist nur bei einem bedeutenden Rechtfertigungsgrund legal. In einem spektakulären Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (vom 20. Oktober 2016 – 2 AZR 395/15) wurde nun jedoch festgestellt, dass die Videoüberwachung von Mitarbeitern unter gewissen Umständen auch dann legal ist, wenn zuvor der Betriebsrat nicht informiert wurde.
Im konkreten Fall war es bei einem Kfz-Vertragshändler immer wieder zu Fehlbeständen bei den Ersatzteilen gekommen. Nachdem die Problematik im Betrieb angesprochen worden war und allen Mitarbeitern, bis auf zwei Lageristen, der Zutritt zum Lager verboten worden war, kam es dennoch auch weiterhin zu Fehlbeständen. Daraufhin ließ der Betriebsleiter eine Videokamera installieren, . Als so festgestellt wurde, dass einer der Mechaniker im Lager Ersatzteile stahl, wurde diesem gekündigt.
Der Mitarbeiter erhob Klage, da er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats missachtet worden sei. Daher plädierte er darauf, dass das Videomaterial vor Gericht nicht verwertet werden dürfe. Das Bundesarbeitsgericht teilte diese Auffassung nicht und sah die Verhältnismäßigkeit in diesem Fall geboten.