Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter, der sich in dienstlichen Angelegenheiten hat bestechen lassen, fristlos kündigen, auch wenn er nach Tarifvertrag wegen langjähriger Beschäftigung nur aus „wichtigem Grund“ entlassen werden darf.
Unbedeutend ist hierbei, ob dem Arbeitgeber durch die Tat seines Beschäftigten ein Nachteil entstanden ist. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer „nicht mehr allein die Interessen seiner Firma wahrnimmt“. Dies reicht als Grund für eine fristlose Kündigung aus.
LAG Düsseldorf 18 SA 366/01