Manchmal scheint alles ganz klar. Der eine ist der Gläubiger, der andere der Schuldner. Wie in diesem Falle, in dem ein Mieter im Bayrischen Schweinsfurt dazu aufgefordert worden ist, seine Wohnung zu räumen und an seine Vermieterin zurück zu geben. Zusätzlich zur Räumungsklage wurde dem zahlungssäumigen Mieter als Gesamtschuldner vom Gericht die Kosten des Rechtstreits auferlegt.
Nur leider konnte der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht an den Mieter zugestellt werden, auch nicht unter der Adresse, die der Vermieterin als Meldeanschrift vom Einwohnermeldeamt mitgeteilt worden ist. Auch eine Prüfung vor Ort und die Recherche nach Verbleib des Mieters im Internet brachte kein Ergebnis. Auch eine Anfrage seitens der Vermieterin an einen ehemaligen Mitbewohner des Schuldners blieb ohne Antwort.
Daraufhin beantrage die Gläubigerin beim Amtsgericht Schweinsfurt eine öffentliche Zustellung, die allerdings abgelehnt wurde. Die Gläubigerin wandte sich nach diesem Beschluss sofort ans Landgericht Schweinfurt und beschwerte sich. Der Beschwerde wurde umgehend stattgegeben und der Beschluss des Amtsgerichtes Schweinfurt aufgehoben.
Dabei stützte sich das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Aufenthalt einer Person nur dann unbekannt ist, wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kennt.
Die Gläubigerin hatte alles in ihrer Macht stehende getan, um die Anschrift des Mieters zu ermitteln.
(LG Schweinfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 11 T 120/20)
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