Das heimliche Mitschneiden von Gesprächen, z. B mit dem Handy, ist in den meisten Ländern strafbar und wird als Verletzung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte angesehen. Für deutsche Staatsbürger ist das im § 201 StGB geregelt. Dies gilt entsprechend für Privatermittler und Detektive. Doch gibt es auch Ausnahmen?
Wenn Menschen heimlich Gespräche aufzeichnen, haben sie höchstwahrscheinlich ein Motiv. Entweder sie sammeln Informationen über eine Person, die sich als heikel herausstellen könnten, um sie damit später zu kompromittieren oder zu erpressen. Oder sie tun es, um Beweise für eine bestimmte Situation zusammenzutragen, weil sie der Meinung sind, dies könne auch ohne gerichtsfeste Erkenntnisse einer Detektei erfolgen.
Wie im Falle eines Mannes, der heimlich Audioaufnahmen von Gesprächen mit seiner (Noch-)Ehefrau gemacht hat. Das Paar befand sich in einem Scheidungs- und Sorgerechtsstreit. Darüber hinaus bezichtigte die Frau ihren Mann mehrerer Grenzüberschreitungen, die eine strafrechtliche Verfolgung nach sich gezogen hätten.
Der Mann wusste sich nicht anders zu helfen und nahm diese Gespräche mit seiner Frau auf. Vor Gericht gilt eigentlich in solchen Fällen ein Beweisverwertungsverbot. In diesem Fall sah das Landgericht Karlsruhe (Az. 16 Qs 98/22) es jedoch anders. In der Begründung hieß es:
„Der Angeschuldigte sah sich hier regelmäßig strafrechtlichen Vorwürfen und grenzüberschreitendem Verhalten in typischen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen durch seine Ehefrau ausgesetzt. Ihm kam hierfür jedenfalls keine Alleinverantwortung zu. Der fortdauernde Konflikt mit seiner Ehefrau fand zusätzlich vor dem Hintergrund eines anhängigen Scheidungs- und Sorgerechtsstreits statt. Ausschließlich in diesem Gesamtkontext fertigte der Angeschuldigte die verfahrensgegenständlichen Audioaufnahmen.
Zusätzlich ist das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ i.S.v. § 201 Abs. 1 StGB im Rahmen von fortdauernden Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Personen immer dann besonders restriktiv auszulegen, wenn eine erkennbar in Beweisnot befindliche Person von ihr gefertigte Audioaufnahmen ausschließlich mit den für die Auseinandersetzung jeweils zuständigen Behörden teilt. So liegt der Fall hier.”
Insgesamt ist es wichtig, die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte aller beteiligten Personen zu respektieren. Inwiefern sich diese richterliche Entscheidung übertragen lässt, ist fraglich. Gerichtsfest sind in jedem Fall die von der TÜV-zertifizierten Detektei Apex Detektive GmbH zusammengetragenen Beweise. Sollten Sie also Grund haben, so etwas in Erwägung zu ziehen, weil sie sich in einer verfahrenen Situation befinden und ungerecht behandelt fühlen, wenden Sie sich besser sofort vertrauensvoll an unsere Privatermittler und Wirtschaftsdetektive. Wir beraten Sie unverbindlich und kostenfrei.