Rechtsvorschriften zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Unter welchen Bedingungen ist die Beauftragung einer Detektei rechtmäßig?
Bereits Anfang 2012 hat die Europäische Kommission die Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen der EU-Datenschutzreform vorgestellt. Schon seit diesem Zeitpunkt haben sich die APEX Detektive auf die zu erwartenden Vorschriften eingestellt und ihr gesamtes Handeln darauf ausgerichtet.
Im Übrigen hat das bislang gültige Bundesdatenschutzgesetz bereits klare Richtlinien vorgegeben, die bei der Bearbeitung von Fällen durch die APEX Detektive schon immer streng beachtet worden sind.
Mit der endgültigen Umsetzung der DSGVO im Mai 2018, die in Deutschland in Verbindung mit dem neuen Bundesdatenschutzgesetz zu sehen ist, haben sich gerade für den Einsatz von Detektiven zahlreiche neue Möglichkeiten eröffnet, insbesondere ist durch klare Regelungen das Tätigkeitsfeld keineswegs eingeschränkt.
Die APEX Detektive wägen im Einzelfall jede Maßnahme ab und halten sich dabei streng an die klar geregelten Vorschriften, die sich aus dem neuen Bundesdatenschutzgesetz, sowie dem Arbeitnehmerdatenschutz, sowie den Schutz der privaten Persönlichkeitsrechte in Verbindung mit der DSGVO ergeben.
Schildern Sie Ihren Fall und erwarten Sie den Rat der Experten - die APEX Detektive sind nicht nur hinsichtlich der Regelungen der DSGVO stets aktuell informiert und stehen dazu in laufendem Austausch mit den Juristen im Bundesverband. Dies gewährleistet ein Höchstmaß an Sicherheit für Sie als Mandanten.
Beispielhaft erwähnen wir, dass sowohl in der begleitenden Literatur als auch aus zuletzt höchstrichterlich gesprochenen Urteilen kein datenschutzrechtlicher Verstoß durch die Überwachung von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern zu sehen ist, wenn konkrete Verdachtsmomente für schwer wiegende Pflichtverletzungen, wie Arbeitszeit- oder Abrechnungsbetrug, bestehen. (Siehe dazu BAG Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 597/16)
Sogar die verdeckte und nicht angekündigte Videoüberwachung kann - wie bisher auch - zulässig sein. Sie darf zur Aufklärung einer Straftat, für einen eng bemessenen Zeitraum und ausschließlich in Räumen stattfinden, die nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Das würde beispielsweise auf das Lager in einem Unternehmen zutreffen.
Bevor diese Maßnahme zum Einsatz kommen darf, sind jedoch zwei Dinge einander gegenüberzustellen: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die Interessen des Arbeitgebers. Wenn die Frage danach, ob das Interesse des Arbeitgebers überwiegt, mit ja beantwortet werden kann, z. B. wenn ein Arbeitnehmer des Diebstahls oder Arbeitszeitbetruges verdächtigt wird, ist die Überwachung grundsätzlich zulässig.