Der Beklagte – ein Pharma-Außendienstmitarbeiter – wird verurteilt, die Vergütung einer Woche zurückzuzahlen, da er seiner Hauptverpflichtung zur Leistung von Arbeit nicht nachgekommen sei, und darüber hinaus auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, sowie die entstandenen Detektivkosten zu erstatten.
Hintergrund: Ein Pharma-Unternehmen hatte den Verdacht, dass die Spesenabrechnungen und Besuchsberichte des Außendienstmitarbeiters nicht korrekt seien. Daher wurde eine Detektei mit der Observation des Mitarbeiters eine Woche beauftragt. Die Detektive stellten fest, dass sich dieser Außendienstmitarbeiter regelmäßig für mehrere Stunden im Betrieb seiner Ehefrau aufhält und aushilft. Zudem ist er Gesellschafter dieser GmbH. Ein Abgleich mit den abgerechneten Zeiten und Spesen zeigte, dass seine Reiseberichte gefälscht waren.
Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch die Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.
OLG München 11 W 1592/93
Bei der Urteilssammlung bitten wir unbedingt zu beachten, dass grundsätzlich der individuelle Einzelfall maßgebend ist und die genannten Urteile daher keinesfalls einfach übertragbar sind. Sollten Urteile nicht aktualisiert erscheinen, sind die Entwicklungen der Rechtsprechung mit einem Rechtsanwalt abzuklären. Wir dürfen und können niemals eine Rechtsberatung vornehmen und arbeiten deshalb in ganz Deutschland mit renommierten Anwaltskanzleien zusammen, für die wir Ihnen gerne nach Auftragserteilung eine Empfehlung aussprechen können.
Aufgeführte Einsatz- oder Fallbeschreibungen entsprechen der Realität und wurden lediglich zur Wahrung der Vertraulichkeit unserer Mandanteninformationen geändert. Sämtliche Inhalte dieses Internetauftrittes gelten niemals als Zusicherung für dargelegte Inhalte und sind keinesfalls Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und der Mandanten. Hierzu dienen einzig und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung schriftlich getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden gelten nur in dem im schriftlich geschlossenem Vertrag explizit aufgeführten Zusammenhang.