Beim Aufenthaltsbestimmungsrecht kam es zu einer Änderung der Rechtssprechung durch den BGH. Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27. November 2019, Aktenzeichen XII ZB 511/18) ist auch dann eine Änderung der bisher geltenden Übertragung des alleinigen Aufenthaltbestimmungsrechts auf einen Elternteil trotz des ermittelten Willens des Kindes, in den Haushalt des anderen Elternteils zu wechseln, nicht gerechtfertigt, wenn der Wille des Kindes nachweislich nicht autonom gebildet wurde und anderweitige Belange des Kindeswohls hiergegen sprechen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Familiengericht in erster Instanz einige Monate nach der Trennung der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder der Eheleute übertragen. Diese zog danach mit den Kindern in eine nahe gelegene andere Wohnung um. Der Kindsvater hatte zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragt. Weder das Familiengericht noch das zweitinstanzlich tätige Oberlandesgericht kamen seinem Begehren nach. Die Entscheidung wurde von dem Bundesgerichtshof bestätigt.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorgerecht zu ändern, wenn dies aus triftigen Gründen tunlich ist. Gewichtige Aspekte des Kindeswohls sind nach der Rechtsprechung die Bindungen des Kindes, die Erziehungseignung der Eltern, die Prinzipien der Förderung und Kontinuität und auch die Beachtung des Kindeswillens. Inwieweit diese Kriterien zu gewichten sind, obliegt regelmäßig der Beurteilung des Einzelfalles.
Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass das vorinstanzlich mit der Sache befasste Oberlandesgericht den von den Kindern geäußerten, auf einen Wechsel in den Haushalt des Vaters gerichteten Willen zwar berücksichtigt, diesem aber zu Recht im Ergebnis keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen habe, da in dem konkreten Einzelfall hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters und insbesondere seiner Bindungstoleranz deutliche Abstriche zu machen seien.