Es kommt häufig zu Streitigkeiten zwischen hinterbliebenen Familienmitgliedern, wenn es um die Aufteilung eines Erbes geht. Veröffentlicht ein Notar ein Nachlassverzeichnis, kann er sich dabei nicht auf die Angaben des persönlichen Erben verlassen. (OLG Celle, Az.: 6 U 74/20)
Nahen Verwandten, denen das Erbrecht entzogen ist, steht der Pflichtteil zu. Sie können daher die Zahlung der Hälfte des gesetzlichen Erbschaftsanteils verlangen. Um die Forderung berechnen zu können, müssen die vom Erbrecht ausgeschlossenen Hinterbliebenen den Wert des Nachlasses kennen. Um das herauszufinden, können die Erben um Auskunft über den Nachlass und die Verbindlichkeiten bitten.
Das Gesetz schreibt vor, dass der Erbe auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten ein entsprechendes Nachlassregister notariell beurkunden lassen muss. Laut OLG Celle (Az.: 6 U 74/20) dürfen sich Notare nicht nur auf Angaben von Erben verlassen, sie müssen auch eigene Ermittlungen durchführen. In der Praxis kann dies möglicherweise dadurch erfolgen, dass sie eine Detektei mit den Ermittlungen beauftragen.
Geschwister streiten über das Erbe ihrer Mutter
Der Fall, der hier vor Gericht verhandelt wurde, war folgender: Eine Tochter bat ihren Bruder um Auskunft über das Erbe der verstorbenen Mutter. Die Mutter machte den jüngeren Bruder zum einzigen Erben. Die Tochter bat einen Notar, das Nachlassregister zu erstellen. Der vom Bruder betraute Notar erstellte daraufhin ein „Notariatsregister“, in dem die vom Bruder beim Tod des Erblassers gemachten Angaben über den Nachlass des Erblassers festgehalten worden sind.
Drei Jahre vor dem Tod seiner Mutter erhielt der Bruder nach eigenen Angaben ein Geschenk in Höhe von 50.000 Euro. Außerdem soll es laut dem Bruder keine anderen Kredite und Konten als die ausgewiesenen geben. Nach Ansicht der Tochter reicht es nicht aus, dass der Notar die Angaben des jüngeren Bruders beglaubigt. Sie ist der Meinung, dass der Notar die Vermögenslage selbst recherchieren muss.
Das Urteil: Die Richter stimmten der Tochter zu. Denn im Vergleich zum Privatregister von auskunftspflichtigen Erben soll das Liegenschaftsbeurkundungsregister die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben besser gewährleisten. Dazu muss es von den Beamten selbst erstellt werden, und für die Erstellung dürfen nicht nur Protokolle und Erbenerklärungen herangezogen werden.
Der Notar muss Untersuchungen durchführen, die ein objektiver Dritter, der den Pflichtteilsberechtigten vertritt, für erforderlich hält. Dazu muss er die Auskünfte aller Erben nutzen und darüber hinaus ggf. Auskunftsansprüche gegen Finanzinstitute und sonstige Dritte geltend machen. Im Einzelfall kann bei Anzeichen einer Schenkung der Notar auch zur Prüfung der Kontounterlagen verpflichtet sein.
Sowohl für den Notar als auch für Miterben kann es hilfreich sein, eine Detektei mit weiteren Ermittlungen zu beauftragen. Dabei sollen häufig bereits vor dem Erbfall geflossene Vermögenswerte aufgedeckt werden, um die tatsächliche Erbmasse zu bestimmen.
Sollte Sie den Verdacht hegen, auch in Ihrem speziellen Fall könnte ein ähnlicher Tatbestand vorliegen, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Detektivbüros in der Nähe Ihres Wohnortes. Unsere Detektive und Privatermittler beraten Sie kostenfrei und diskret.