3. Januar 2024
Änderung der Rechtssprechung beim Aufenthaltsbestimmungsrecht
Beim Aufenthaltsbestimmungsrecht kam es zu einer Änderung der Rechtssprechung durch den BGH. Gemäß einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27. November 2019, Aktenzeichen XII ZB 511/18) ist auch dann eine Änderung der bisher geltenden Übertragung des alleinigen Aufenthaltbestimmungsrechts auf einen Elternteil trotz des ermittelten Willens des Kindes, in den Haushalt des anderen Elternteils zu wechseln, nicht gerechtfertigt, wenn der Wille des Kindes nachweislich nicht autonom gebildet wurde und anderweitige Belange des Kindeswohls hiergegen sprechen. WEITERLESEN
Verdeckte Überwachung auch ohne Okay vom Betriebsrat!
In Deutschland gelten ausgesprochen strenge Vorgaben, wenn es um die Videoüberwachung an Orten außerhalb des öffentlichen Raums geht. Die Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern haben einen sehr hohen Stellenwert und eine Überwachung ist nur bei einem bedeutenden Rechtfertigungsgrund legal. In einem spektakulären Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (vom 20. Oktober 2016 – 2 AZR 395/15) wurde nun jedoch festgestellt, dass die Videoüberwachung von Mitarbeitern unter gewissen Umständen auch dann legal ist, wenn zuvor der Betriebsrat nicht informiert wurde.
Im konkreten Fall war es bei einem Kfz-Vertragshändler immer wieder zu Fehlbeständen bei den Ersatzteilen gekommen. Nachdem die Problematik im Betrieb angesprochen worden war und allen Mitarbeitern, bis auf zwei Lageristen, der Zutritt zum Lager verboten worden war, kam es dennoch auch weiterhin zu Fehlbeständen. Daraufhin ließ der Betriebsleiter eine Videokamera installieren, . Als so festgestellt wurde, dass einer der Mechaniker im Lager Ersatzteile stahl, wurde diesem gekündigt.
Der Mitarbeiter erhob Klage, da er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats missachtet worden sei. Daher plädierte er darauf, dass das Videomaterial vor Gericht nicht verwertet werden dürfe. Das Bundesarbeitsgericht teilte diese Auffassung nicht und sah die Verhältnismäßigkeit in diesem Fall geboten.
Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten
Die Firma Apex Detektive GmbH wurde beauftragt, Dienstpflichtverletzungen eines Beamten durch
Observation festzustellen und gerichtsverwertbar nachzuweisen. Im Rechtsstreit um die Erstattung der
Detektivkosten durch den Beamten erging folgendes Urteil:
Ein Beamter, der seine Dienstpflicht vorsätzlich verletzt, muss die Detektivkosten zum Nachweis
der Pflichtverletzungen im Nachhinein übernehmen.
Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in 2. Instanz (Az.:2 A 11942/03.OVG)
und wies damit die Klage des Beamten gegen die Zahlung ab.
Der Beamte hatte während Dienstfahrten zwischen mehreren Finanzämtern trotz des Verbots
seines Vorgesetzten Arbeitspausen in seiner Wohnung eingelegt. Der Vorgesetzte beauftragte wegen dieses
Verdachtes ein Detektivbüro.
Die Abrechnung dieses ausgeurteilten Falles erfolgte nach den o. a. Sätzen. Die Überprüfung ergab eine
Bestätigung des vorliegenden Verdachts.
Krank feiern kann teuer werden
Ein “Blaumacher” muss seinem hintergangenem Arbeitgeber, wenn er während seiner Arbeitsunfähigkeit einer anderen Tätigkeit nachgeht, eventuelle Detektivkosten erstatten.
LAG Mainz 5 Sa 549/99
Der Arbeitnehmer, der während einer ärztlichen attestierten Arbeitsunfähigkeit sich genesungswidrig verhält, begeht eine vorsätzliche Vertragspflichtsverletzung, die ihn dem Arbeitgeber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu können auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei gehören, wenn konkrete Verdachtsmomente dazu Anlass gegeben haben. Der Arbeitgeber kann nicht darauf verwiesen werden, er habe die Beobachtung des Arbeitnehmers mit eigenen Personen bedienen, die – als Detektive – in Ermittlungs-/ und Oberservationstätigkeiten erfahren sind.
Vorinstanz: ArbG. Koblenz, Az 5 Ca 1265/98 N
LG Rheinland Pfalz 5 Sa 540/99
Vorgegebene Arbeitsausführung
Der Beklagte – ein Pharma-Außendienstmitarbeiter – wird verurteilt, die Vergütung einer Woche zurückzuzahlen, da er seiner Hauptverpflichtung zur Leistung von Arbeit nicht nachgekommen sei, und darüberhinaus auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, sowie die entstandenen Detektivkosten zu erstatten. Hintergrung: Ein Pharma-Unternehmen hatte den Verdacht, dass die Spesenabrechnungen und Besuchsberichte des Außendienstmitarbeiters nicht korrekt seien. Daher wurde eine Detektei mit der Observation des Mitarbeiters eine Woche beauftragt. Die Detektive stellten fest, dass sich dieser Außendienstmitarbeiter regelmäßig für mehrere Stunden im Betrieb seiner Ehefrau aufhält und aushilft. Zudem ist er Gesellschafter dieser GmbH. Ein Abgleich mit den abgerechneten Zeiten und Spesen zeigte, dass seine Reiseberichte gefälscht waren.
Rechtliches
Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, als
notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und daher erstattungsfähig.
LG Freiburg/Breisgau 3 T 80/94
Unter anderem haben der erste Senat des OLG’s Hamm (Az. 15W405/68), München Az W1234/76)
und Braunschweig (Az. 3W10/74) in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche
Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweck-
entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
OLG Hamm 15W405/68
Die Einschaltung eines Detektivs ist aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein
bestimmer Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragsstellung oder Rechtsverteidigung
erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies
nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist und die Aufwendungen
im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht
OLG Hamm 23 W 92/92
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei
in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung
eines Detektives bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechts-
streites – im Hinblich auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechts-
verteidigung – notwendig im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO war.
OLG Koblenz 14NW671/90
In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften
über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners – auch wenn sie
erfolglos waren – notwendig und damit erstattungsfähig.
LG Köln 9 T 106/83
Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen
Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu
erlangen waren, was durch die Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung
glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen
auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.
OLG München 11 W 1592/93
Arbeitsrechts / Kündigung
Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter, der sich in dienstlichen Angelegenheiten hat bestechen lassen, fristlos kündigen, auch wenn er nach Tarifvertrag wegen langjähriger Beschäftigung nur aus “wichtigem Grund” entlassen werden darf. Unbedeutend ist hierbei, ob dem Arbeitgeber durch die Tat seines Beschäftigten ein Nachteil entstanden ist. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer “nicht mehr allein die Interessen seiner Firma wahrnimmt”. Dies reicht als Grund für eine fristlose Kündigung aus.
LAG Düsseldorf 18 SA 366/01
Trotz eines vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren, bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten in einem folgenden Schadensersatzprozess geltend zu machen.
ArbG Hagen 3 Ca 618/90
Ein Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibung, anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist
sogar eine fristlose Kündigung zulässig.
LAG Hamm 15 SA ….
Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen vom Arbeitgeber zum Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Die Auffassung der Gerichte von “besonders schweren Verstößen” reichen vom Diebstahl eines Kuchenstückes (Bundesarbeitsgericht Az: 2 ARZ 3/83) bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb
trotz erfolgter Krankschreibung.
LAG München 6 Sa 96/82
Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig krank geschrieben ist und zuhause zu privaten Zwecken arbeitet (hier: Tapezier- und Malerarbeiten), darf grundsätzlich gekündigt werden.
LAG Rheinland Pfalz Sa 979/99
Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muß die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren.
BAG 1 ABR 26/90
Arbeitgeber dürfen in bestimmten Fällen auf einen schwer pflichtvergessenen Mitarbeiter einen Privatdetektiv ansetzen und dem Gekündigten hinterher sogar die Rechnung des Ermittlers schicken. Dies berichtet der Informationsdienst “Arbeitsrecht kompakt” unter Berufung auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg während der Arbeitszeit Bankgeschäfte erledigt und nebenberuflich Zigarettenautomaten aufgefüllt.
LAG Köln 6 (3) sa 194/03
Berechtigter Einsatz einer Detektei
Verdeckte Vidioüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.
BAG 5AZR116/86
Arbgeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive observieren lassen und
ihnen bei berechtigtem Verdacht die Kosten dafür in Rechnung stellen.
s.auch: LAG Rheinl Pfalz Az. 5 Sa 540/99, BAG Kassel 8 AZR 5/97
Sonstiges
Ist der Auftraggeber einer Detektei ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel die Rechnung einer Detektei als Betriebsausgabe absetzbar.
FinanzG Hessen 8 K 3370/88
Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines Detektiv sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen.
LAG Düsseldorf 7TA 243/94
Testkäufe reichen als Beweise aus.
AG Kaiserslautern 5 CA 119/84
Hat ein Bewerber seinem späterem Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse vorgelegt, muss er nach
einer Entlassung auch noch Schadenersatz leisten. Das Landesarbeitsgericht Köln entscheid, die
aufgewendete Vergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung seien
zurückzuzahlen. Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können, dass Arbeitszeugnisse
der Wahrheit entsprechen.
LAG Köln 11 Sa 1511/99
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